Rundfunkbeitrag
Rundfunkbeitrag ist verfassungskonform
Der Rundfunkbeitrag ist im Wesentlichen mit dem Grundgesetz vereinbar. Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe widerrief am 18. Juli 2018 lediglich die Regelung für Zweitwohnungen.
Die Richter beanstandeten, Menschen mit zwei Wohnungen müssten den Beitrag doppelt zahlen. Dafür müsse der Gesetzgeber bis zum 30. Juni 2020 eine Neuregelung finden.
Die übrige Ausgestaltung des Beitrags von derzeit monatlich 18,36 Euro pro Wohnung zur Finanzierung des öffentlichrechtlichen Rundfunks ist demnach verfassungskonform.
Drei Verfassungsbeschwerden von Privatpersonen und die des Autovermieters Sixt waren damit überwiegend erfolglos.
Die von Unternehmen abzuführenden Beiträge seien mit dem Grundgesetz vereinbar, so Vizepräsident Kirchhof.
Das Gericht entschied über das seit 2013 geltende Finanzierungsmodell für ARD, ZDF, Deutschlandradio und die Landesmedienanstalten, nicht darüber, ob es eine öffentliche Abgabe geben soll.
Seit 2013 wird der Beitrag je Wohnung erhoben - unabhängig davon, wie viele Menschen dort leben und ob es überhaupt einen Fernseher oder ein Radio gibt.
Der Rundfunkbeitrag beträgt 18,36 Euro. Er ist in einem Staatsvertrag zwischen den Bundesländern geregelt. Jedes einzelne Land erließ dazu ein Gesetz.
Es ist die Entscheidung der Länder, wie hoch der Rundfunkbeitrag ist und ob eine Senkung oder Anhebung nötig ist. Die Länder folgen in der Regel der Empfehlung der Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs (KEF).
Diese ermittelt den Finanzbedarf der Rundfunkanstalten und prognostiziert die möglichen Erträge.